Haftungverzicht

I.Vorbemerkung

Der Veranstalter organisiert Motorradtrainings. In deren Rahmen besteht für den Teilnehmer auch die Möglichkeit mit Scouts zu fahren. Er sorgt dafür, dass dem Teilnehmer an den bestimmten Tag die Rennstrecke zur Verfügung steht und von ihm vertragsgemäß genutzt werden kann. Die daraus resultierenden gegenseitigen Rechte und Pflichten sind nachstehend geregelt. Soweit dies nicht der Fall ist, vereinbaren die Vertragsparteien die Geltung schweizerischen Rechts.

 

II. Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter stellt die Strecke zum Zwecke eines Motorradfahrtrainings zur Verfügung, das vom Teilnehmer auf eigens Risiko durchgeführt wird. Der Veranstalter ist verpflichtet für die Verfügbarkeit der Strecke gemäß den jeweils geltenden Benutzungsordnungen des Veranstaltungsortes oder entsprechend vergleichbarer Regelungen zu sorgen.

Über jeweilige geltende Benutzerordnung muss sich der Teilnehmer im Vorfeld selber informieren. Soweit Termine oder Fristen für die Benutzung der Strecke vom Veranstalter dem Teilnehmer zugesichert wurden, gelten diese nur unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und Freigabe durch den Betreiber der Rennstrecke.

Soweit der Betreiber die Strecke ganz oder teilweise sperrt, ohne dass dies vom Veranstalter zu vertreten oder beeinflussbar wäre, hat der Veranstalter die Pflicht, dem Teilnehmer einen Ersatztermin zu nennen, für den wieder die  weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten. Nimmt der Teilnehmer den Ersatztermin nicht in Anspruch ist der Veranstalter nicht verpflichtet, die Teilnahmegebühr zurückzuzahlen.

 

III.Pflichten des Teilnehmers

Der Teilnehmer hat alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, die geltenden Ringordnungen/Benutzungsordnungen sowie die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen zu beachten.

Er ist für Ausstattung und Zustand seines Fahrzeugs und seiner persönlichen Ausrüstung (Sicherheitskleidung, Helmpflicht u.a.) verantwortlich. Er hat sich im Fahrbetrieb entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten und seinem fahrerischen Können zu verhalten. Der Teilnehmer hat allen Anweisungen (sei es persönlich oder durch Zeichen u. a.) des Betreibers und/oder dessen Bevollmächtigten und des Veranstalters und/oder dessen Bevollmächtigten unbedingt Folge zu leisten. Der Teilnehmer hat auf eigene Kosten für das Bestehen einer für den Veranstaltungsort und –Termin geltenden ausreichende Krankenversicherung sowie von Haftpflichtversicherungen für sich und sein Fahrzeug zu sorgen. Soweit der Nachweis dem Veranstalter nicht vorgelegt wird, versichert der Teilnehmer durch Unterschrift auf dieser Vereinbarung, dass dies der Fall ist.

Überlässt der Teilnehmer sein Fahrzeug einem Dritten oder nimmt er einen Dritten als Beifahrer auf, ist der Teilnehmer verpflichtet, dem Veranstalter dies mitzuteilen und seine Zustimmung einzuholen.

 

IV.Krankenversicherung

Der Teilnehmer hat auf eigene Kosten für das Bestehen einer Krankenversicherung zu sorgen. Es obliegt dem Teilnehmer zu prüfen, ob und inwieweit Krankenversicherungsschutz für diese Veranstaltung besteht.

 

V.Durchführungsvoraussetzungen der Veranstaltung

Die Veranstaltung wird durchgeführt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 40 erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Veranstalter zurücktreten, wobei der Teilnehmer das Teilnahmeentgelt zurückerhält. Kann die Veranstaltung witterungsbedingt nicht durchgeführt werden, entfällt die Rückerstattung des Teilnahmeentgelts. Bei Nichtdurchführung aus anderen Gründen wird das Teilnahmeentgelt zurückerstattet wenn diese Gründe der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z. B. Sperrung der Strecke etc.).

 

VI. Teilnahmegebühr

Die vereinbarte Teilnahmegebühr ergibt sich aus dem in der Anmeldung enthaltenen Nenngebühr und wird vom Teilnehmer anerkannt. Die Teilnahmegebühr ist im Voraus zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht, hat der Teilnehmer trotz Anmeldung keinen Anspruch auf Teilnahme.

 

VII. Stornierung

Bei einer Stornierung einer Veranstaltung im Zeitraum von 4-2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällt eine Storniergebühr in Höhe von EUR 40.00 an. Bei einer Stornierung einer Veranstaltung von kürzer als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornierungsgebühr 100% des Teilnahmebetrags.

 

VIII.Haftung

Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von allen Haftungsansprüchen frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Er verzichtet insoweit auf alle Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die beim Fahrbetrieb des Teilnehmers entstehen oder sonst mit der Durchführung der Veranstaltung zusammenhängen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Teilnehmer mit eigenem oder fremdem Fahrzeug, selbst oder als Beifahrer an der Veranstaltung teilnimmt. Der Teilnehmer ist dem Veranstalter für alle Schäden ersatzpflichtig, die dem Veranstalter aus Verschulden des Teilnehmers entstehen. Der Teilnehmer selbst haftet gegenüber dem Veranstalter dafür, dass ausschließlich er selbst das von ihm gemeldete Fahrzeug führt. Sollten nicht angemeldete Fahrer dieses Fahrzeug auf der Veranstaltungsstrecke nutzen, haftet der Teilnehmer für die durch sie evtl. verursachten Schäden in voller Höhe.

Der Teilnehmer erklärt mit Angaben seiner Anmeldung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art von Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar gegen den Veranstalter, die Streckenposten das medizinische Personal, die Rennstreckeneigentümer, Sponsoren Reifendienste und andere Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen einschließlich deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfe des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises- beruhen.

 

Gegen die anderen Teilnehmer (Fahrer oder Mitfahrer), deren Helfer, die Eigentümer bzw. Halter der anderen Fahrzeuge, verzichten die Teilnehmer auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Training entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungshilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen und nicht sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungshilfen des enthafteten Personenkreises beruhen.

 

IX. Fahren mit Scouts

Es besteht die Möglichkeit im Rahmen des Motorradtrainings mit Scouts zu fahren. Auch für dieses Angebot gelten die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Scouts nicht um Fahrer handelt, die eine Instruktorausbildung absolviert haben.

Die Teilnahme des Motorradstrainings erfolgt auf eigene Gefahr. Der Teilnehmer stellt den Veranstalter entsprechend VIII. dieser Vereinbarung sowie den Scouts selbst von allen Haftungsansprüchen frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Teilnehmer kann insbesondere keine Ansprüche gegen Veranstalter/Scouts mit der Begründung herleiten, der Scout habe bei der Durchführung der Veranstaltung nicht ausreichend auf das fahrerische Können des Teilnehmers Rücksicht benommen. Der Teilnehmer hat sich auch im Rahmen des Fahrens mit einem Scout entsprechend seinem persönlichen und fahrerischen Können zu verhalten.

 

X. Sonstiges

Die Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Veranstalters.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche. In Ermangelung einer solchen sind die Vertragsteile verpflichtet, die Vereinbarung durch eine dem gewollten Vertragszweck möglichst nahe kommenden Regelung zu ersetzen. Alle für den Veranstaltungsort gesetzlichen und vom Betreiber des Veranstaltungsortes über den Veranstalter für den Teilnehmer geltenden Geschäftsordnungen/Benutzungsordnungen sind Gegenstand und Grundlage dieser Vereinbarung.

Unter Mitwirkung des Teilnehmers können diverse Fotografien zu Werbezwecken erstellt werden.

Der Teilnehmer erklärt sich mit der Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte, einschließlich des Rechts am eigenen Bild, an den unter ihrer Mitwirkung erstellten Fotografien an Polo zum Zwecke der Nutzung in Printmedien aller Art, insbesondere in Katalogen und Prospekten, in Fernsehwerbespots sowie im Internet, insbesondere in einem Online-Shop einverstanden.

Die Übertragung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie beinhaltet das Recht zur Vornahme von Änderungen, insbesondere Retouchierungen, sowie das Recht zur Weiterübertragung auf Dritte.

 

Polo Motorrad Schweiz GmbH, Abt. FLM Sports, Langnau